Statuten der Sektion Nordwestschweiz
des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes SMPV
(vormals Ortsgruppe Basel Stadt/Basel Land, später SMPV Sektion Region Basel)
SMPV Nordwestschweiz
1. NAME, SITZ UND ZWECK
§1
Unter dem Namen SMPV Nordwestschweiz besteht ein Verein im Sinne von Art.6O ff des
Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Er ist eine selbständige Sektion des
Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV). Sie umfasst die Kantone Basel-
Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn.
§2
Der SMPV Nordwestschweiz verfolgt die Ziele des SMPV im Allgemeinen und bezweckt im
Besonderen:
a) Förderung der musikalischen Bildung
b) Wahrung und Unterstützung der beruflichen Interessen der Mitglieder
c) Hilfestellung in Fragen der Unterrichtstätigkeit
d) Periodische Anpassung der Honorar-Richtlinien
e) Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen
2. MITGLIEDSCHAFT
§3
Der SMPV Nordwestschweiz setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und
Gönnermitgliedern.
a) Aktivmitglieder sind Musiklehrpersonen gemäss den Statuten des Zentralverbandes.
Der Antrag auf Aktivmitgliedschaft ist an das Sektionspräsidium zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Zentralvorstand. Jedes Aktivmitglied des SMPV Nordwestschweiz
ist auch Mitglied des Zentralverbandes.
b) Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen mit besonderem Interesse
an Aktivitäten und Zielsetzungen der Sektion werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. An der ordentlichen Generalversammlung haben sie beratende Stimme.
c) Ehrenmitglieder können diejenigen Aktivmitglieder werden, die besondere Verdienste
um die Sektion erworben haben. Sie sind von der Zahlung des Sektionsbeitrages befreit.
Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Sektionsvorstandes durch die Generalversammlung.
d) Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen.
3. JAHRESBEITRAG
§4
a) Die Generalversammlung des SMPV Nordwestschweiz legt die Sektionsbeiträge fest. Die
Delegiertenversammlung des SMPV legt die Zentralverbandsbeiträge fest.
b) Aktivmitglieder entrichten Beiträge sowohl an die Zentralverbandskasse als auch an die
Sektionskasse.
c) Passiv- und Gönnermitglieder bezahlen nur einen Sektionsbeitrag und Ehrenmitglieder
nur einen Zentralverbandsbeitrag.
§5
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
§6
Für die Beendigung der Aktivmitgliedschaft beim SMPV gelten die Statuten des
Zentralverbandes.
§7
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Zentralvorstand.
Es gelten die Statuten des Zentralverbandes.
5. ORGANISATION
§8
Die Organe des SMPV Nordwestschweiz sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
Die Generalversammlung
§9
Der Generalversammlung steht zu:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Revisorenberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets für das kommende Vereinsjahr
c) Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes für das kommende Vereinsjahr
d) Behandlung der vom Vorstand vorberatenen Traktanden
e) Statutenänderungen
f) Wahl des Präsidiums, von weiteren Vorstandsmitgliedern, zweier
Rechnungsrevisorlnnen und deren Stellvertretung sowie der Delegierten für die
Delegiertenversammlung des Zentralverbands. Die Amtsdauer für alle Ämter beträgt 3
Jahre. Die Rechnungsrevisorlnnen müssen nicht Mitglieder des SMPV sein. Die
Präsidentin / der Präsident ist von Amtes wegen Delegierte(r). Die weiteren Delegierten
werden von der GV gewählt, wobei Vorstandsmitglieder Priorität geniessen.
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern der Sektion
i)Allfällige Auflösung des SMPV Nordwestschweiz und Beschlussfassung über die
Durchführung der Liquidation.
§10
a) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, wobei die Möglichkeit
bestehen muss, rechtzeitig formulierte Antrage an die DV des SMPV zu stellen. Die
Passivmitglieder können mit beratender Stimme an der GV teilnehmen.
b) Die Beschlüsse erfolgen durch absolutes Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei
Wahlen entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr.
c) Auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden müssen Abstimmungen und Wahlen
geheim durchgeführt werden.
d) Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen
oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt werden.
e) Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
f) Anträge der Mitglieder müssen dem Präsidium 5 Wochen vor der GV schriftlich und
begründet eingereicht werden. Über die Behandlung später eintreffender Anträge
entscheidet die Generalversammlung.
Der Vorstand
§11
a) Die Wahl des Präsidiums hat einzeln, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder einzeln
oder gesamthaft in offener Abstimmung zu erfolgen.
b) Ein Mitglied, das erstmals in den Vorstand gewählt werden soll, hat sich persönlich
vorzustellen.
§ 12
a) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin. Zusätzlich können weitere Mitglieder, die zuständig sind für das Vizepräsidium, Kasse, Sekretariat und Beisitz etc. gewählt werden. Unter dem Vorsitz des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand wird grundsätzlich auf drei Jahre gewählt. Vorbehalten bleibt der Fall, indem der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, in welchem die Wahl jeweils nur für ein Jahr gilt und immer wieder an der folgenden Generalversammlung neu zu erfolgen hat. Die Wiederwahl ist möglich. Sobald wieder mindestens zwei Personen im Vorstand sind, fällt diese Ausnahmeregelung dahin und es wird wieder turnusgemäss alle drei Jahre gewählt.
Wird ein Vorstandssitz vor Ablauf der Amtsdauer frei, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung falls möglich selbst, ansonsten eine Vakanz verbleiben kann.
b) Der Vorstand besorgt die Geschäfte der Sektion und vertritt dieselbe nach aussen. Das Präsidium führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion.
c) Der Vorstand kann in eigener Kompetenz gewisse Aufgaben bei Bedarf an andere Vereinsmitglieder oder externe Personen übertragen. Dabei ist vertraglich festzulegen, ob und welche Entschädigung für diese Leistungen geschuldet ist.
§13
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin / Präsident (oder in Vertretung
Vizepräsidentin / Vizepräsident) kollektiv mit einem andern Mitglied des Vorstandes.
§14
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten
Generalversammlung eine Ersatzperson zu bestimmen.
Die Rechnungsrevision
§15
Die Rechnungsrevisorlnnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.
6. RECHNUNGSWESEN
§16
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§17
Die Einnahmen der Sektion bestehen aus:
a) den Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder
b) dem Reingewinn von Veranstaltungen
c) Subventionen, Schenkungen, Legaten oder Zuwendungen
5. AUFLÖSUNG
§18
Die Auflösung der Sektion kann nur an einer GV beschlossen werden. Es braucht dazu die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§19
Die auflösende Versammlung verfügt über die Verwendung des Sektionsvermögens und
betraut drei Personen mit der Durchführung der Liquidation.
Durch Genehmigung der vorliegenden Statuten treten alle früheren ausser Kraft. Diese
Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar 2011
beschlossen.
Aesch, 29. Januar 2011
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