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Statuten der SMPV-Sektion St.Gallen-Appenzell

 

I. NAME UND ZWECK

 

Art. 1

Die im Jahre 1934 als "Ortsgruppe St.Gallen" gegründete Ortsgruppe "Region St.Gallen-Appenzell" ist im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine selbständige Sektion des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV) mit Sitz in St.Gallen. Das Einzugsgebiet der Sektion umfasst die Kantone SG, AR und AI

 

Art. 2

Die Sektion St.Gallen-Appenzell verfolgt die allgemeinen Ziele des SMPV

(Artikel 2 der Statuten des SMPV)

 

Die speziellen Aufgaben der Sektion sind:

a)         Veranstaltung von Vortragsübungen, Schülerkonzerten, Vorträgen und Kursen

b)         Pflege kollegialer Beziehungen

c)         Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Institutionen "zur Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder"

d)         Festsetzung von Richtlinien fur die Honorierung im Privatunterricht

e)         Schutz vor unlauterer Konkurrenz

f)          Erlangung von Vergünstigungen

g)         Werbung für die Mitglieder und die Sektion

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3

Die Sektion besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren-, Studien-, und Passivmitgliedern. Die Definition der Mitgliederkategorien entspricht Art. 5 bis 8 der Statuten des SMPV.

 

Art. 4

Für die Aufnahme von Aktivmitgliedern gilt Artikel 5 der Statuten des SMPV.

 

Für die im Einzugsgebiet der Sektion ansässigen Aktivmitglieder des SMPV ist der Beitritt zur Sektion St.Gallen - Appenzell obligatorisch (Ausnahmen siehe Artikel 13 der Statuten des SMPV). Ausserhalb des Einzuggebietes wohnhafte Aktivmitglieder können auf persönlichen Wunsch in die Sektion aufgenommen werden; über die Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand.

 

Art. 5

Aktivmitglieder, die während mindestens 30 Jahren dem Verband angehören und das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, können auf ihren Antrag hin vom Zentralvorstand zu Freimitgliedern ernannt werden. Als solche haben sie dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit (Artikel 10 der Statuten des SMPV).

 

Art. 6

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, welche sich besondere Verdienste um die Sektion erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Sie besitzen alle Rechte der Sektionsmitglieder, sind jedoch von der finanziellen Verpflichtung gegenüber der Sektion befreit.

 

Art. 7

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ueber die Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand. Passivmitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Sektion berechtigt. An den Mitgliederversammlungen haben sie beratende Stimme. Gönner können die Arbeit der Sektion mit freien Zuwendungen unterstützen.

 

Art. 8

a)         Der Jahresbeitrag der Aktivmitglieder setzt sich aus einem Beitrag an die Sektionskasse und einem von der Delegiertenversammlung des SMPV festgesetzten Beitrag an die Zentralkasse zusammen. Der Beitrag wird jährlich durch das Zentralsekretariat erhoben. Der Jahresbeitrag für die Passivmitglieder wird jährlich durch die Sektionskasse erhoben.

b)         Mitglieder die nach dem 30. Juni eintreten, bezahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.

c)         Im Jahresbeitrag der Aktivmitglieder ist der Bezug des offiziellen Informationsorgans und der "Agenda Musik" inbegriffen.

 

Art. 9

Austritt: Austrittserklärungen (per 31. Dezember) sind an das Sektionspräsidium schriftlich bis zum 30. November einzureichen, sonst bestehen Mitgliedschaft und Zahlungspflicht für ein weiteres Jahr.

 

Art. 10

Ausschluss: Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SMPV oder der Sektion nicht erfüllen oder die Zwecke des Verbandes in bewusster Weise stören, können auf Antrag des Sektionsvorstandes durch den Zentralvorstand ausgeschlossen werden. Ihnen steht nach Artikel 12 der Statuten des SMPV das Recht auf Rekurs zu, den sie an die nächste Delegiertenversammlung zu richten haben.

 

 

III. ORGANISATION

 

Art. 11

Die Organe der Sektion sind: Die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

 

Art. 12

Der Generalversammlung (GV) stehen zu:

a)         Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung.

b)         Behandlung der vom Vorstand vorberatenen und auf die Tagesordnung gesetzten Traktanden.

c)         Allfällige Statutenänderungen, welche die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern und auch der Genehmigung durch den Zentralvorstand des SMPV unterstehen.

d)         Festsetzung der Sektions-Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder und der Sitzungsgelder oder pauschalen Entschädigungen für den Vorstand.

e)         Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren und der Delegierten.

f)          Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g)         Beschlussfassung über Aeufhung der Hilfskasse.

h)         Beratung von Anträgen an die Delegiertenversammlung.

j)          Eine allfällige Auflösung der Sektion und Beschlussfassung über die Durchführung der Liquidation.

 

Art. 13

a)         Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal vor der Delegierten-versammlung des SMPV statt.

b)         Das Datum der GV wird spätestens im Informationsorgan des vorhergehenden Monats publiziert. Die Einladung zur GV hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung an alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

c)         Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder zuhanden der GV müssen dem Sektions-präsidenten mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

d)         Der Vorstand kann, wenn es die Geschäfte erfordern, jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich von ihm verlangen.

 

Art. 14

a)         Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag kann die Versammlung geheime Abstimmungen und Wahlen beschliessen.

b)         Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

c)         Die Wahlen erfolgen in einem dreijährigen Turnus durch absolutes Mehr. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

d)         Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren, und die Delegierten sind nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode wieder wählbar.

e)         Die Wahl des Präsidenten erfolgt einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Revisoren und die Delegierten können gesamthaft gewählt werden.

 

Art. 15

a)         Der Vorstand, in den sämtliche Aktivmitglieder wählbar sind, besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern.

b)         Der Präsident oder die Präsidentin wird von der GV bestimmt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

c)         Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte und vertritt die Sektion nach aussen. Die Besorgung des Kassawesens, des Sekretariates und der Verwaltungsarbeiten kann der Vorstand einer von ihm bestimmten Geschäftsstelle übertragen. Die Höhe der Entschädigung der Geschäftsstelle wird vom Vorstand festgesetzt.

d)         Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidiums statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten oder bei der Präsidentin die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

e)         Der Vorstand besorgt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Er ist jedoch vom Sektionsbeitrag befreit und erhält ein symbolisches Sitzungsgeld oder eine pauschale Entschädigung, Spesen werden vergütet.

 

Art. 16

Die rechtsverbindliche Unterschrift fuhren der Präsident / die Präsidentin oder der

Vizepräsident / die Vizepräsidentin, kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Art. 17

Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtdauer zurück, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl-GV selbst.

 

Art. 18

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV Bericht.

 

 

IV. RECHNUNGSWESEN

 

Art. 19

Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember.

 

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Vermögen der Sektion.

 

Art. 21

Die Einnahmen der Sektion bestehen aus:

a)         Den Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder.

b)         Dem Reingewinn von Veranstaltungen und Inseraten; Bankzinsen.

c)         Subventionen, Schenkungen, Legaten oder anderen Zuwendungen.

 

 

V. HILFSKASSE

 

Art. 22

Der Sektion ist eine Hilfskasse mit eigenem Reglement angeschlossen.

 

VI. AUFLÖSUNG

 

 

Für die Auflösung der Sektion ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte an der GV die erforderliche Mehrheit nicht vorhanden sein, so entscheidet in einer zweiten GV das einfache Mehr der anwesenden Stimme. Die allfällig noch vorhandenen Mittel gehen an eine mit ähnliche und / oder gemeinnützige Institution.

 

 

***

 

 

Durch die Genemigung dieser Statuten treten alle früheren ausser Kraft. Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung der Sektion St.Gallen-Appenzell vom 16. Februar 2007 angenommen und vom Zentralverband des SMPV am 20. Mai 2007 genehmigt.Sie treten sofort in Kraft.

 

Schweizerischer Musikpädagogischer Verband

 


 

Für die Sektion                                            Für den

St.Gallen-Appenzell                                     Zentralvorstand

 

 

Der Präsident                                                   Der Präsident

Gerhard von Gunten                                         Jakob Stämpfli

 

Der Vizepräsident                                             Der Aktuar

Cornelius Keller                                                 Xaver Fässler

 

 

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Statuten des SMPV Zentralverbandes

Die neuen Statuten vom 9. März 2002, die laufend angepasst werden,

werden ausschliesslich durch das Zentralsekretariat versandt und können auch dort

bestellt werden.

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