Statuten SMPV Aargau
Funktionen und Begriffe, welche sprachlich nur die Angehörigen männlichen
Geschlechts umschreiben, beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
1. Name, Sitz und Region
§ 1
Die Sektion AARGAU (im folgenden SMPV AARGAU) des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes
(SMPV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein
Rechtsdomizil ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten resp. der Präsidentin. Im Falle
eines Co-Präsidiums ist es der Wohnsitz der Person, die für die aargauischen Belan-ge
zuständig ist.
Die Sektionsgrenzen sind identisch mit den Kantonsgrenzen. Dazu treten die solothurnischen
Gemeinden von Schönenwerd und Erlinsbach.
2. Zweck
§ 2
Der SMPV AARGAU verfolgt die allgemeinen Ziele des SMPV.
Er bezweckt im Besonderen:
a) Zusammenschluss seiner Mitglieder
b) Wahrung der beruflichen und ideellen Interessen der Mitglieder
c) Förderung der Weiterbildung
d) Schutz vor unlauterer Konkurrenz
e) Durchführung von Schüler- und StudentInnenkonzerten
f) Betreuung der BerufsstudentInnen in seinem Einzugsgebiet
g) Festsetzen eines Richtpreises für den Privatunterricht
h) Förderung allgemein musikerzieherischer Bestrebungen
i) Erlangung von Vergünstigungen
k) Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden
3. Mitgliedschaft
§ 3
Der SMPV AARGAU besteht aus Aktiv- Ehren-, Freimitgliedern und Gönnern und Gönnerinnen.
§ 4
Für die Aufnahme von Aktivmitgliedern gelten die Bestimmungen der Statuten des SMPV.
§ 5
Aktivmitglieder des SMPV AARGAU können nur Mitglieder des SMPV wer-den. Diejenigen, welche
innerhalb der in § 1 umschriebenen Region woh-nen, sind nach den Statuten des SMPV
verpflichtet, dem SMPV AARGAU anzugehören. Auf Gesuch hin kann jedes Mitglied des SMPV, das
ausser-halb der oben genannten Region wohnt, als Aktivmitglied in den SMPV AARGAU aufgenommen
werden.
§ 6
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den SMPV AARGAU oder die
Förderung der Musikkultur ausserordentliche Verdienste erworben haben.
Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalver-sammlung. Die Ehrenmitglieder
besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den finanziellen Verpflichtungen des SMPV
AARGAU be-freit.
§ 7
Für die Freimitgliedschaft gelten die Statuten des SMPV.
§ 8
Gönner oder Gönnerin kann jede natürliche oder juristische Person wer-den, welche
die Bestrebungen des SMPV AARGAU unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet übers
Jahr der Vorstand. Diese muss an der nächs-ten GV bestätigt werden. Gönner sind zur
Generalversammlung ohne Stimmrecht eingeladen.
§ 9
Eine Austrittserklärung kann nur mit Wirkung auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
ausgesprochen werden. Sie ist bis spätestens 30. November schriftlich an das
Zentralpräsidium oder an das zuständige Sektionspräsidium zu richten. (Datum des
Poststempels). Wenn diese Vor-gaben nicht eingehalten werden, bestehen sämtliche Rechte und
Pflichten für ein weiteres Jahr fort.
§ 10
Ausschluss: Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem SMPV oder dem SMPV AARGAU nicht
erfüllen, oder den Verbandszwecken be-wusst störend entgegenwirken, können auf
Antrag des Vorstandes des SMPV AARGAU durch den Zentralvorstand ausgeschlossen werden. Ihnen steht
nach den Verbandsstatuten das Rekursrecht an die nächste Delegier-tenversammlung zu.
4. Organisation
§ 11
Die Organe des SMPV AARGAU sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
d) Die Delegierten
§ 12
Der Generalversammlung stehen zu:
a) Abstimmung über Jahresbericht, Jahresrechnung, Jahresprogramm und
Jahresbudget.
b) Behandlung der durch den Vorstand aufgestellten Traktanden.
c) Behandlung allfälliger Anträge
d) Wahl des Vorstandes, Wahl des/der (Co-)PräsidentIn, der
Rech-nungsrevisorInnen und der Delegierten.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbei-träge des
SMPV AARGAU sowie der Beiträge der Gönner und Gönnerinnen
g) Statutenänderungen
h) Festsetzung der Honorare für Vorstandsarbeit
i) Festsetzung der Richtpreise für Privatunterricht
§ 13
Die ordentliche GV des SMPV AARGAU findet in der Regel im Januar statt. Der Vorstand kann jederzeit
von sich aus eine ausserordentliche GV einbe-rufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der
Aktivmitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Wochen vor der GV schriftlich und
begründet an das Präsidium des SMPV AARGAU einge-reicht werden.
§ 14
Der Vorstand besteht aus PräsidentIn und VizepräsidentIn oder aus zwei
Co-PräsidentInnen, AktuarIn, KassierIn und 1-3 BeisitzerInnen. Im Falle einer
Einpersonenbesetzung des Präsidiums können bis maximal vier Bei-sitzerInnen ernannt
werden.
Dem Vorstand kann auch maximal ein SMPV-Student resp. eine SMPV-Studentin als Mitglied
angehören. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl nach
Ablauf der Amtsdauer ist bis zur Er-füllung von drei Amtsperioden möglich.
Die Wahl der PräsidentInnen erfolgt einzeln, die der übrigen Vorstandsmit-glieder
gesamthaft in offener Abstimmung. Die Wahlen können auch ein-zeln sowie geheim vorgenommen
werden. Der Vorstand besorgt die lau-fenden Geschäfte des SMPV AARGAU. In dringenden
Fällen kann er eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) unter den Mitgliedern
durchfüh-ren.
§ 15
Die RechnungsrevisorInnen werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wieder-wahl nach Ablauf der
Amtsdauer ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Ge-neralversammlung Bericht
und Antrag.
§ 16
Die Delegierten werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl nach Ab-lauf der Amtsdauer ist
bis zur Erfüllung von drei Amtsperioden möglich. Die Delegierten besprechen mit dem
Vorstand zusammen die Traktanden der gesamtschweizerischen Delegiertenversammlung und vertreten an
dieser Versammlung die gemeinsam gefassten Beschlüsse und Anträge. Sie erstatten dem
Vorstand und den Mitgliedern Bericht über die Ver-sammlung. Die Delegierten haben in der vom
Vorstand einberufenen Sit-zung zur Vorbereitung der Delegiertenversammlung Stimmrecht.
§ 17
Rechnungsjahr und Beitragspflichten laufen mit dem Kalenderjahr.
§ 18
Für die Verbindlichkeiten des SMPV AARGAU haftet ausschliesslich das Vermögen des SMPV
AARGAU.
§ 19
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
Beitrag an den Zentralverband
Beitrag an unsere Sektion höchstens Fr. 45.- jährlich
Beitrag VPOD-Dienstleistungen
Der Sektions-Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 20
Eine Sektionsauflösung muss vorab auf der Traktandenliste einer ordent-lichen
Generalversammlung ausdrücklich genannt werden und der Auflö-sungswille muss durch die
Mehrheit der Anwesenden ausgedrückt werden. Zur Auflösung des SMPV AARGAU muss
anschliessend die Gesamtheit der Mitglieder auf dem Korrespondenzweg um ihre Meinung befragt
wer-den. Der Auflösungsbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn die Mehr-heit der innert der
Rücksendefrist abgegebenen Stimmen dies festhält. Die Mitglieder müssen für
diesen Fall gleichzeitig zwei Vertrauenspersonen bestimmen (die die Liquidation einleiten) und
über die Verwendung des Vermögens bestimmen. Entsprechende Vorschläge müssen
gleichzeitig mit dem Auflösungsantrag an die Mitglieder versandt werden.
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 15. Januar 2005 in Baden beschlossen
und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle früheren Fassungen.
Schweizerischer Musikpädagogischer Verband SMPV
SMPV AARGAU
Die Co-PräsidentInnen: Marianne Jossi / Barbara Zimmerli
Die Aktuarin: Regula Dickerhof
Baden,.den 17. April 2005