Statuten SMPV Aargau

Funktionen und Begriffe, welche sprachlich nur die Angehörigen männlichen Geschlechts umschreiben, beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

1.    Name, Sitz und Region

§ 1
Die Sektion AARGAU (im folgenden SMPV AARGAU) des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Rechtsdomizil ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten resp. der Präsidentin. Im Falle eines Co-Präsidiums ist es der Wohnsitz der Person, die für die aargauischen Belan-ge zuständig ist.
Die Sektionsgrenzen sind identisch mit den Kantonsgrenzen. Dazu treten die solothurnischen Gemeinden von Schönenwerd und Erlinsbach.

2.    Zweck

§ 2
Der SMPV AARGAU verfolgt die allgemeinen Ziele des SMPV.
Er bezweckt im Besonderen:

a)    Zusammenschluss seiner Mitglieder
b)    Wahrung der beruflichen und ideellen Interessen der Mitglieder
c)    Förderung der Weiterbildung
d)    Schutz vor unlauterer Konkurrenz
e)    Durchführung von Schüler- und StudentInnenkonzerten
f)    Betreuung der BerufsstudentInnen in seinem Einzugsgebiet
g)    Festsetzen eines Richtpreises für den Privatunterricht
h)    Förderung allgemein musikerzieherischer Bestrebungen
i)    Erlangung von Vergünstigungen
k)    Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden

3.    Mitgliedschaft

§ 3
Der SMPV AARGAU besteht aus Aktiv- Ehren-, Freimitgliedern und Gönnern und Gönnerinnen.

§ 4
Für die Aufnahme von Aktivmitgliedern gelten die Bestimmungen der Statuten des SMPV.

§ 5
Aktivmitglieder des SMPV AARGAU können nur Mitglieder des SMPV wer-den. Diejenigen, welche innerhalb der in § 1 umschriebenen Region woh-nen, sind nach den Statuten des SMPV verpflichtet, dem SMPV AARGAU anzugehören. Auf Gesuch hin kann jedes Mitglied des SMPV, das ausser-halb der oben genannten Region wohnt, als Aktivmitglied in den SMPV AARGAU aufgenommen werden.

§ 6
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den SMPV AARGAU oder die Förderung der Musikkultur ausserordentliche Verdienste erworben haben.
Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalver-sammlung. Die Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den finanziellen Verpflichtungen des SMPV AARGAU be-freit.

§ 7
Für die Freimitgliedschaft gelten die Statuten des SMPV.

§ 8
Gönner oder Gönnerin kann jede natürliche oder juristische Person wer-den, welche die Bestrebungen des SMPV AARGAU unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet übers Jahr der Vorstand. Diese muss an der nächs-ten GV bestätigt werden. Gönner sind zur Generalversammlung ohne Stimmrecht eingeladen.

§ 9
Eine Austrittserklärung kann nur mit Wirkung auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen werden. Sie ist bis spätestens 30. November schriftlich an das Zentralpräsidium oder an das zuständige Sektionspräsidium zu richten. (Datum des Poststempels). Wenn diese Vor-gaben nicht eingehalten werden, bestehen sämtliche Rechte und Pflichten für ein weiteres Jahr fort.

§    10
Ausschluss: Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem SMPV oder dem SMPV AARGAU nicht erfüllen, oder den Verbandszwecken be-wusst störend entgegenwirken, können auf Antrag des Vorstandes des SMPV AARGAU durch den Zentralvorstand ausgeschlossen werden. Ihnen steht nach den Verbandsstatuten das Rekursrecht an die nächste Delegier-tenversammlung zu.

4.    Organisation

§    11
Die Organe des SMPV AARGAU sind:
a)    Die Generalversammlung (GV)
b)    Der Vorstand
c)    Die Rechnungsrevisoren
d)    Die Delegierten

§    12
Der Generalversammlung stehen zu:
a)    Abstimmung über Jahresbericht, Jahresrechnung, Jahresprogramm und Jahresbudget.
b)    Behandlung der durch den Vorstand aufgestellten Traktanden.
c)    Behandlung allfälliger Anträge
d)    Wahl des Vorstandes, Wahl des/der (Co-)PräsidentIn, der Rech-nungsrevisorInnen und der Delegierten.
e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f)    Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbei-träge des SMPV AARGAU sowie der Beiträge der Gönner und Gönnerinnen
g)    Statutenänderungen
h)    Festsetzung der Honorare für Vorstandsarbeit
i)    Festsetzung der Richtpreise für Privatunterricht

§ 13
Die ordentliche GV des SMPV AARGAU findet in der Regel im Januar statt. Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine ausserordentliche GV einbe-rufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Aktivmitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Wochen vor der GV schriftlich und begründet an das Präsidium des SMPV AARGAU einge-reicht werden.

§ 14
Der Vorstand besteht aus PräsidentIn und VizepräsidentIn oder aus zwei Co-PräsidentInnen, AktuarIn, KassierIn und 1-3 BeisitzerInnen. Im Falle einer Einpersonenbesetzung des Präsidiums können bis maximal vier Bei-sitzerInnen ernannt werden.
Dem Vorstand kann auch maximal ein SMPV-Student resp. eine SMPV-Studentin als Mitglied angehören. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist bis zur Er-füllung von drei Amtsperioden möglich.
Die Wahl der PräsidentInnen erfolgt einzeln, die der übrigen Vorstandsmit-glieder gesamthaft in offener Abstimmung. Die Wahlen können auch ein-zeln sowie geheim vorgenommen werden. Der Vorstand besorgt die lau-fenden Geschäfte des SMPV AARGAU. In dringenden Fällen kann er eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) unter den Mitgliedern durchfüh-ren.

§ 15
Die RechnungsrevisorInnen werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wieder-wahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Ge-neralversammlung Bericht und Antrag.

§ 16
Die Delegierten werden auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl nach Ab-lauf der Amtsdauer ist bis zur Erfüllung von drei Amtsperioden möglich. Die Delegierten besprechen mit dem Vorstand zusammen die Traktanden der gesamtschweizerischen Delegiertenversammlung und vertreten an dieser Versammlung die gemeinsam gefassten Beschlüsse und Anträge. Sie erstatten dem Vorstand und den Mitgliedern Bericht über die Ver-sammlung. Die Delegierten haben in der vom Vorstand einberufenen Sit-zung zur Vorbereitung der Delegiertenversammlung Stimmrecht.

§ 17
Rechnungsjahr und Beitragspflichten laufen mit dem Kalenderjahr.

§ 18
Für die Verbindlichkeiten des SMPV AARGAU haftet ausschliesslich das Vermögen des SMPV AARGAU.

§ 19
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
Beitrag an den Zentralverband
Beitrag an unsere Sektion höchstens Fr. 45.- jährlich
Beitrag VPOD-Dienstleistungen
Der Sektions-Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 20
Eine Sektionsauflösung muss vorab auf der Traktandenliste einer ordent-lichen Generalversammlung ausdrücklich genannt werden und der Auflö-sungswille muss durch die Mehrheit der Anwesenden ausgedrückt werden. Zur Auflösung des SMPV AARGAU muss anschliessend die Gesamtheit der Mitglieder auf dem Korrespondenzweg um ihre Meinung befragt wer-den. Der Auflösungsbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn die Mehr-heit der innert der Rücksendefrist abgegebenen Stimmen dies festhält. Die Mitglieder müssen für diesen Fall gleichzeitig zwei Vertrauenspersonen bestimmen (die die Liquidation einleiten) und über die Verwendung des Vermögens bestimmen. Entsprechende Vorschläge müssen gleichzeitig mit dem Auflösungsantrag an die Mitglieder versandt werden.

Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 15. Januar 2005 in Baden beschlossen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle früheren Fassungen.

Schweizerischer Musikpädagogischer Verband SMPV
SMPV AARGAU

Die Co-PräsidentInnen: Marianne Jossi / Barbara Zimmerli       
Die Aktuarin: Regula Dickerhof

Baden,.den 17. April 2005

La SSPM est la plus grande association professionnelle dans le domaine musique et formation en Suisse. Composée d'un comité central et de 15 sections régionales, elle offre à ses membres un large éventail de services et s'implique dans la défense de leurs intérêts professionnels.