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Die Statuten im Wortlaut

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Schweizerischer Musikpädagogischer Verband / Sektion Schaffhausen

S T A T U T E N

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1

Unter dem Namen "SMPV Schaffhausen" besteht eine im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches selbständige Sektion des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes SMPV mit Sitz in Schaffhausen.

§ 2

Der SMPV Schaffhausen verfolgt die Ziele des SMPV im Allgemeinen und bezweckt im Besonderen:

a) den engeren Zusammenschluss seiner Mitglieder

b) die Wahrung der beruflichen und ideellen Interessen

c) die Förderung musikerzieherischer Bestrebungen durch Vortragsabende, Vorträge, Kurse

d) die Veranstaltung von Konzerten und weiteren Anlässen. Die Konzerte sollen grundsätzlich mit eigenen Mitgliedern ausgeführt werden

e) die Festsetzung von Richtpreisen für den Privatunterricht

f) den Schutz vor unlauterer Konkurrenz

g) die finanzielle Unterstützung durch eine Hilfskasse

h) die Förderung eines qualifizierten und kostengünstigen Musikunterrichts für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch die Führung einer Musikschule im Kanton Schaffhausen

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

Die Sektion Schaffhausen besteht aus Aktiv-, Ehren- und Fördermitgliedern.4

§ 4

Aktivmitglieder können Musiklehrkräfte gemäss den Bestimmungen des Zentralverbandes werden. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Zentralvorstand auf Empfehlung des Sektionsvorstandes.

Mitglieder des SMPV, die im Kanton Schaffhausen, im thurgauischen Bezirk Diessenhofen oder in den zürcherischen Gemeinden nördlich der Linie Rheinau - Marthalen - Trüllikon (diese eingeschlossen) Wohnsitz haben, gehören in der Regel zum SMPV Schaffhausen. In besonderen Fällen kann der Wohnort auch ausserhalb dieses Gebiets liegen.4

Solange es keine Thurgauer Sektion gibt, gehören die Mitglieder aus dem Kanton Thurgau auch ausserhalb des Bezirks Diessenhofen zum SMPV Schaffhausen. Die Generalversammlung kann für sie besondere Bestimmungen festlegen.2

Mitglieder anderer SMPV-Sektionen können auf schriftliches Gesuch hin ebenfalls als Aktivmitglieder des

SMPV Schaffhausen aufgenommen werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand.

Aktivmitglieder, die während mindestens 30 Jahren dem Verband angehört und das Pensionsalter erreicht haben, können auf ihren Antrag hin vom Zentralvorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Sie behalten alle Rechte als Aktivmitglieder.

§ 5

Ehrenmitgliedschaft: Zu Ehrenmitgliedern des SMPV Schaffhausen können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Masse um das Gedeihen der Sektion oder um das Musikleben überhaupt verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Sektions-Vorstandes durch die Generalversammlung. Sie besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder. Sie sind von der Zahlung des Sektionsbeitrages befreit.

§ 6

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Interessen des SMPV und speziell die künstlerischen Bestrebungen der Sektion unterstützen und dadurch die Musikkultur fördern will. Fördermitglieder geniessen einen freien Eintritt zu den Konzerten des SMPV Schaffhausen und haben an der GV beratende Stimme.4

§ 74

Patronatsmitgliedschaft: Patronatsmitglied des SMPV Schaffhausen kann jede natürliche oder juristische Person werden, die speziell die künstlerischen Bestrebungen der Sektion unterstützen und dadurch die Musikkultur fördern will. Patronatsmitglieder geniessen einen freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des SMPV Schaffhausen.

§ 8

Austritt: Austrittsgesuche sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Sektion einzureichen.3

§ 9

Ausschluss: Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SMPV Schaffhausen nicht nachkommen, den Verbandszwecken bewusst störend entgegenwirken oder Bestand und Ehre der Sektion gefährden, können auf Antrag des Vorstandes durch den Zentralvorstand des SMPV ausgeschlossen werden. Ihnen steht das Rekursrecht an die nächste DV des Verbandes zu.

III. ORGANISATION

§ 10

Die Organe des SMPV Schaffhausen sind:

a) die Generalversammlung (GV)

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisor/innen

§ 11

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.4 Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der GV unter Angabe der Traktandenliste zu erfolgen. Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet zugestellt werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen oder von einem Drittel der Aktivmitglieder verlangt werden.

§ 12

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Abnahme von Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnungen, Budget und Revisorenbericht

b) Behandlung der vom Vorstand vorberatenen Anträge

c) Wahl des Vorstandes, der beiden Rechnungsrevisor/innen und einer Stellvertretung sowie die Wahl der Delegierten des Zentralverbands gemäss § 16

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Statutenänderungen, die aber auch der Genehmigung des ZV unterstehen

f) Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbeiträge

g) Wahl der Kommission der Musikschule SMPV Schaffhausen1

§ 13

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretär/in, Kassier/in und Beisitzer/innen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin erfolgt einzeln, die der übrigen Vorstandsmitglieder einzeln oder gesamthaft in offener Abstimmung. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder erfolgen die Vorstandswahlen in geheimer Abstimmung. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte und vertritt die Sektion nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident/in oder Vizepräsident/in kollektiv mit Sekretär/in oder Kassier/in.

Der Vorstand wird für seine Tätigkeit pauschal entschädigt.

§ 14

Zwei Rechnungsrevisor/innen und eine Stellvertretung werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar. Sie müssen nicht zwingend Mitglieder des SMPV sein.

§ 15

Die Präsidentin bzw. der Präsident ist von Amtes wegen Delegierte/r beim Zentralverband und nimmt an dessen Delegiertenversammlung teil. Die weiteren Delegierten werden von der GV gewählt, wobei mindestens eine oder einer dem Vorstand angehören soll.

§ 16

Die Hilfskasse dient der Unterstützung von in Not geratenen Aktiv- und Ehrenmitgliedern des SMPV Schaffhausen. Sie besteht aus einem Fonds, der durch Geschenke, Legate, allfällige Beiträge der Mitglieder, Zinsen des Kapitals, freiwillige Rückzahlungen und Entschädigungen aller Art geäufnet wird. Darlehen werden nicht gewährt. Die Hilfskasse wird von einer Kommission des Sektionsvorstandes verwaltet, die aus Präsident/in, Kassier/in und Sekretär/in besteht. Begründete Unterstützungsgesuche sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten.

Die Kommission entscheidet einstimmig. Kommt sie zu keinem einstimmigen Entscheid, so entscheidet der Vorstand in letzter Instanz durch Mehrheitsbeschluss.

Die Hilfskasse darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass der Kassabestand am Ende des Rechnungsjahres nicht unter Fr. 5000.- sinkt. Der Vorstand kann sie auch für weitere Unterstützungsleistungen beanspruchen, insbesondere im Bereich der Rechtshilfe, wobei solche Leistungen jährlich nicht mehr als 20% des Kassabestandes ausmachen dürfen. Die Rechnung der Hilfskasse wird vom Kassier geführt. Sie wird von den Rechnungsrevisor/innen geprüft und ist jährlich der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17

Der Elvira-Lüthi-Fonds dient der Finanzierung von Konzerten in der Klosterkirche St. Katharinental. Die Organisation wird vom Vorstand des SMPV Schaffhausen schriftlich geregelt. Die Rechnung wird von den Revisor/innen geprüft und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

IV. RECHNUNGSWESEN

§ 18

Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember.

§ 19

Die Einnahmen des SMPV Schaffhausen bestehen aus:

a) den Mitgliederbeiträgen

b) den Subventionen

c) dem eventuellen Reingewinn aus Veranstaltungen der Sektion

d) freiwilligen Zuwendungen

§ 20

Jahresbeiträge:

Aktivmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der sich aus dem von der Delegiertenversammlung des Zentralverbands festgelegten Beitrag und dem Sektionsbeitrag zusammensetzt. Über den Sektionsbeitrag und einen eventuellen Jahresbeitrag für die Hilfskasse entscheidet die Generalversammlung des SMPV Schaffhausen.

Fördermitglieder des SMPV Schaffhausen bezahlen einen von der GV festgelegten Jahresbeitrag, der vor allem für die Veranstaltungen der Sektion eingesetzt wird.4

§ 21

Für die Verbindlichkeiten des SMPV Schaffhausen haftet nur das Vereinsvermögen.

V. AUFLÖSUNG

§ 22

Für die Auflösung des SMPV Schaffhausen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Aktivmitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung gehen das Vereinsvermögen und das Vermögen der Hilfskasse der Sektion an die Hilfskasse des Zentralverbands. Die Generalversammlung betraut zwei Personen mit der Ausführung.

§ 23

Diese Statuten wurden durch die ordentliche GV des SMPV Schaffhausen vom 24. Februar 2001 angenommen. Sie treten mit der Genehmigung des Zentralvorstandes in Kraft und ersetzen die Statuten und das Hilfskassenreglement vom 1. März 1975.

Schaffhausen. 24. Februar 2001

SCHWEIZERISCHER MUSIKPÄDAGOGISCHER VERBAND / SEKTION SCHAFFHAUSEN

Der Präsident: Werner Joos / Die Sekretärin: Veronika Simmler

1Ergänzung: Februar 2002

2Ergänzung: Februar 2006

3Ergänzung: Februar 2008

4Änderung: Februar 2009

SSPM è la più grande associazione pro­fessio­ nale svizzera nel campo della musica e della formazione. La società consiste di un’associa­zione centrale e di 15 sezioni regionali. Essa offre ai propri membri una vasta gamma di servizi e tutela i loro interessi professionali.

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